EKB

Einkaufsbedingungen der Kellner & Kunz AG

Einkaufsbedingungen Kellner & Kunz AG

Einkaufsbedingungen der Kellner&Kunz AG Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen von K&K abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt K&K nicht an, es sei denn, K&K hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn K&K in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten, zum Beispiel Rahmenverträge und Qualitätssicherungsvereinbarungen sowie Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen hierzu, haben auf jeden Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

1.Bestellungen: Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt. Auf eine Auftragsbestätigung verzichtet K&K, es sei denn, es wird eine Änderung bezüglich Menge, Preis oder Liefertermin notwendig. Eine Annahme dieser Änderung behält K&K sich vor. Auf offensichtliche Irrtümer, zum Beispiel Schreib- und Rechenfehler und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen, hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.

2.Informationspflicht: Vor Änderungen von Herstellprozessen, Materialen oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungs-Maßnahmen ist der Lieferant verpflichtet, K&K rechtzeitig zu informieren, damit diese prüfen kann, ob sich die Änderungen nachteilig auf das Produkt auswirken können.

3.Geheimhaltungspflicht: Alle von K&K zur Verfügung gestellten Unterlagen einschließlich Zeichnungen, Skizzen sowie Muster, sind ausschließlich Eigentum von K&K. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Dritten nicht zugänglich zu machen, die Unterlagen und Muster ausschließlich zur Erfüllung dieser Bestellung zu ver wenden, die Unterlagen nicht zu vervielfältigen, die Unterlagen und Muster sorgfältig zu behandeln, aufzubewahren und unverzüglich nach Erledigung vollständig an K&K zurückzugeben. Insbesondere wird der Lieferant auch nach Abwicklung dieser Bestellung die in diesem Zusammenhang von K&K erlangten Fertigungsverfahren geheim halten und nicht für die eigene Fertigung oder für Lieferungen an Wettbewerber von K&K verwenden. An neuen Merkmalen, die von K&K stammen, behält K&K sich alle Rechte vor, insbesondere für den Fall der Patenterteilung oder Gebrauchsmuster – Eintragung.Erzeugnisse, die nach von K&K entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen oder nach von K&K vertraulichen Angaben angefertigt sind, dürfen vom Lieferant weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

4.Gefahrenübergang, Erfüllungsort: Die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an der von K&K bestimmten Empfangsstelle trägt in jedem Falle der Lieferant. Der Gefahrübergang auf K&K erfolgt grundsätzlich per Übergabe der Ware an die von K&K bestimmte Empfangsstelle. Die Lieferung erfolgt innerhalb Österreichs an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort. Falls kein Erfüllungsort ausdrücklich vereinbart ist, gilt Wels als Erfüllungsort.

5.Eigentumsvorbehalt: Mit Übergabe der Ware an K&K geht das Eigentum unmittelbar an K&K über. Einen Eigentumsvorbehalt erkennt K&K nicht an.

6.Preisstellung: Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen.Preisforderungen müssen vom Lieferanten mindestens 3 Monate vor Beginn eines neuen Quartals schriftlich angekündigt werden. Diese Ankündigung stellt nicht automatisch die Akzeptanz der Forderung dar.

7.Teillieferungen, Unter- und Überlieferungen: Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar, es sei denn K&K genehmigt diese. Die Annahme einer Teillieferung begründet eine solche Genehmigung nicht. Bei Unterlieferung von maximal 5 % ist K&K berechtigt, die Lieferung anzunehmen und den fehlenden Rest der Lieferung zu stornieren. K&K behält sich vor, Überlieferungen zu Lasten des Lieferanten zurück zu schicken.

8.Liefertermin, Vertragsstrafe: Die von K&K in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des vereinbarten Lieferdatums. Sobald sich beim Lieferanten Verzögerungen abzeichnen, hat er K&K dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Terminüberschreitung mitzuteilen. Wenn die vereinbarten Termine, ganz gleich aus welchem Grund, vom Lieferant nicht eingehalten werden, so ist K&K berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche nach Wahl von K&K vom Vertrag zurückzutreten und von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/ oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht. Alle durch verspätete Lieferungen und Leistungen entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Bei wiederholter Terminüberschreitung ist K&K auch dann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verzögerung vom Lieferant nicht zu vertreten war. Kommt der Lieferant mit der Lieferung schuldhaft in Verzug, so ist der Lieferant verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 50,– pro Kundenrückstand und je im Rückstand befindlichen Artikel an K&K zu bezahlen.Die Vertragsstrafe kann K&K auch dann bis zur Endabrechnung geltend machen, wenn K&K sich das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten hat.Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass K&K überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind nur mit Einwilligung von K&K zulässig. K&K behält sich vor, frühzeitig gelieferte Waren zurückzusenden bzw. die jeweilige Rechnung zu valutieren.

9.Lieferform: Die Lieferung hat ausschließlich nach den von K&K separaten Transport- und Verpackungsvorschriften für Lieferanten zu erfolgen. Die Transport- und Verpackungsvorschriften sind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Einkaufsbedingungen von K&K.

10.Zahlung: Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, am 25. des der Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung folgenden Monats, abzüglich 3 % Skonto oder 90 Tage netto.

11.Warenursprung, Präferenzen, Vorschriften im internationalen Warenverkehr: Der Lieferant ist verpflichtet für alle von ihm an K&K gelieferten Artikel eine Langzeitlieferantenerklärung vorzulegen, in der er den präferenzrechtlichen Status der Ware („Ware mit EU Präferenzursprungseigenschaft“ oder „Ware ohne EU Präferenzursprungseigenschaft“) bestätigt. Der Lieferant haftet im Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung oder im Fall von fehlerhaft ausgestellten Erklärungen gegenüber K&K für alle hieraus entstandenen Schäden.Der Lieferant verpflichtet sich, seine Produkte darauf zu prüfen, ob sie im internationalen Warenverkehr Verboten, Beschränkungen und / oder Genehmigungspflichten unterliegen (z.B. hinsichtlich der Ausfuhrliste, Dual- Use VO, US- Re-Exportvorschriften etc.) und diese im zutreffenden Fall in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und sämtlichen Warenbegleitdokumenten entsprechend und zweifelsfrei mit nachvollziehbaren Angaben zu kennzeichnen.Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung haftet der Lieferant für einen bei K&K eventuell daraus entstandenen Schaden, einschließlich Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder und dergleichen. Entschlüsselung der Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA

12.Gewährleistung: Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf K&K die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese EKB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von K&K, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.K&K stehen Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn K&K der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht geltendie gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von K&K beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge (Mängelanzeige) von K&K als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen beim Lieferanten eingeht.Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von K&K bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet K&K jedoch nur, wenn K&K erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Kommt der Lieferant seiner RECA | HÄLT. WIRKT. BEWEGT.4 Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von K&K durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von K&K gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann K&K den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für K&K unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung derBetriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.Im Übrigen ist K&K bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat K&K nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwandsersatz.Der Lieferant berücksichtigt die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (insb. DIN, VDE, VDI, DVGW). Die Ware muss am Tag der Lieferung allen geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einschließlich denen des Gerätesicherheitsgesetzes und des Umweltschutzes entsprechen und den Unfallverhütungsvorschriften genügen. Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des EG-Sicherheitsdatenblattes (§14 GefStoffV) erforderlichen Daten K&K oder dem Dienstleister von K&K unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

13.Lieferantenregress: Die Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen K&K neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. K&K ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die K&K seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht wird hierdurch nicht eingeschränkt.Bevor K&K einen von seinen Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwandsersatz) anerkennt oder erfüllt, wird er den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von K&K tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem K&K-Kunden geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.Die Ansprüche von K&K aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch K&K oder durch einen unserer Kunden, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

14.Produkthaftung: Der Lieferant stellt K&K von allen Ansprüchen aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produkts zurückzuführen sind.Zudem haftet der Lieferant für Schäden, die K&K durch angemessene Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Haftung entstehen, welche auf den Lieferanten zurückzuführen sind (beispielsweise öffentliche Werbemaßnahmen). Der Lieferant hat sich wegen Ansprüchen, die ihn im Falle einer Inanspruchnahme aus Produkthaftung treffen, ausreichend zu versichern und K&K dies auf Verlangen durch Vorlage einer Versicherungspolice nachzuweisen.

15.Dienstleister: Dienstleister, die auf dem Firmengelände von K&K tätig werden, sind verpflichtet, die Fremdfirmenvereinbarung von K&K zu unterzeichnen und zu beachten.

16.Verwendung der Markennamen von K&K: Sofern Ware von K&K zurückgeliefert oder nicht abgenommen wird und mit einem Markennamen von K&K oder dem Reca – Logo versehen ist, darf diese an Dritte nicht veräußert werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gilt eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Warenwertes, mindestens jedoch 15.000,00 €, als vereinbart.

17.Höhere Gewalt: Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Anordnungen und andere von K&K nicht zu vertretende Fälle, welche eine Verringerung des Verbrauchs zur Folge haben, gelten als höhere Gewalt und berechtigen K&K zum Rücktritt vom Vertrag.

18.Schutzrechte: Im Falle einer schuldhaften Verletzung von gewerblichen Schutzrechten stellt der Lieferant K&K und dessen Abnehmer von Ansprüchen Dritter aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenrechten und Patenten frei, sofern nicht der Entwurf eines Liefergegenstandes von K&K stammt.

19.Verbot von Kinderarbeit: Der Lieferant verpflichtet sich, die in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards zu beachten und seine eigenen Lieferanten zur Beachtung dieser Mindeststandards durch besondere vertragliche Bedingungen zu verpflichten. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere, keine Kinder zu beschäftigen. Der Lieferant stellt sicher, dass seine eigenen Lieferanten ebenfalls keine Kinder beschäftigen. Unter Kinder sind alle Personen unter 15 Jahren zu verstehen. In Ausnahmefällen dürfen Kinder ab dem Alter von 14 Jahren beschäftigt werden, sofern dies die Gesetzgebung im Produktionsland erlaubt.

20.Umweltschutz: Umweltschutz hat einen hohen Stellenwert innerhalb des Qualitätsverständnisses von K&K. K&K erwartet RECA | HÄLT. WIRKT. BEWEGT., deshalb auch von Lieferanten ein den Leitlinien von K&K entsprechendes Umweltbewusstsein.

21.Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH): Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. Lieferanten, welche ihren Firmensitz in Nicht-EU Mitgliedsstaaten haben, verpflichten sich, einen Only Representative (OR) gemäß Art. 8 REACH-Verordnung mit Sitz in der EU zu bestellen, der uns namentlich mit Angabe der Adresse bekannt zu geben ist. Der OR übernimmt alle Registrierungs- und sonstigen REACH-Pflichten des Lieferanten. Hat der OR eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, muss uns dies unter Angabe der Registrierungsnummer mitgeteilt werden. Bei einem Wechsel des OR oder Einstellung der Tätigkeit des OR hat uns der Lieferant unverzüglich zu informieren.Der Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 (1, 10) der REACH-Verordnung enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich, K&K unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Produkte Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung / Ergänzung der Kandidatenliste. Die Informationmuss per Email an einkauf@reca.co.at gesendet werden. Die Kennzeichnung der Produkte, auf Lieferschein, Auftragsbestätigung oder Rechnung ist nicht ausreichend. Der Lieferant benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil so genau wie möglich mit.Der Lieferant verpflichtet sich weiter, dass die von ihm gelieferten Produkte alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) erfüllen. Insbesondere stehen die Nicht-EU Lieferanten dafür ein, dass ihr OR für die gelieferten Produkte die Meldung in das Einstufungs – und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Art. 39-42 CLP-Verordnung durchgeführt hat.Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, sind wir zu jeder Zeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass uns dadurch Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt; eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche dar.

22.Vertragssprache, anwendbares Recht und Gerichtsstand: Die Vertragssprache ist deutsch. Auf den Vertrag findet österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wels. K&K ist auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.

23.Salvatorische Klausel: Sollte eine der vorstehenden vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine solche unwirksame Klausel durch eine wirksame ersetzt wird, welche dem Sinn der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.

März 2019

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